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Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Pfaffenhofen a. d. Roth vom 22.12.2023

  • Pfaffenhofen a.d. Roth
  • Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Pfaffenhofen a. d. Roth in den Ortsteilen Balmertshofen, Berg, Beuren, Biberberg, Erbishofen, Kadeltshofen/Remmeltshofen, Raunertshofen, Roth und Volkertshofen. Es handelt sich um insgesamt 16 Änderungen.


Gemäß Schreiben vom 04.12.2023 mit dem AZ: 31 – 6102.5 unterliegt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan des Marktes Pfaffenhofen a. d. Roth in der Fassung vom 29.09.2022/23.03.2023 der Genehmigungsfiktion gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Pfaffenhofen, Kirchplatz 6, 89284 Pfaffenhofen an der Roth während folgender Zeiten 
Montag          09:00–12:00
Dienstag        09:00–12:00
Mittwoch        09:00–12:00, 15:00–17:00
Donnerstag    09:00–12:00, 15:00–18:00
Freitag          09:00-12:00
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 und 2 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. 


Pfaffenhofen, den 22. Dezember 2023


Dr. Sebastian Sparwasser,
1. Bürgermeister

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